Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) festgestellt, dass die üblichen Wertersatzklauseln in Widerrufsbelehrungen bei eBay unzulässig sind.
Im Rahmen eines Beschlusses über die Zuständigkeit hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 14.08.2006 (Az. 2 O 360/06) festgestellt, dass der Verfahrenswert in der Hauptsache bei 4000 Euro liegt. Zwischen den verschiedenen Landgerichtsbezirken sind extreme Unterschiede zwischen den Streitwerten auszumachen.
Die Telekom macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Telefonrechnung vom April 2001 geltend. Der Beklagte nützte im fraglichen Zeitraum einen Mehrgeräteanschluss (ISDN), der ihm von der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, zur Verfügung gestellt wurde.