Es gibt eine neuere Entscheidung um Streitigkeiten über sogenannte Umlautdomains. Im entschiedenen Fall wurde die Unterlassung der Domain günstig.de begehrt. Die Klage scheiterte.
Die Klägerin betreibt unter der im Jahre 1999 registrierten Internet-Plattform www.guenstig.de im Internet ein Shopping- und Preisvergleichsportal, in dem verschiedene Produkte zum Kauf angeboten und Informationen dazu veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Bezeichnung DE 304 47 997.7 eingetragenen Wortbildmarke „GUENSTIG.de" (BI. 10 d.A.),[..]. Selbst wenn aber der Marke der Klägerin aufgrund Eintragung im Februar 2004 Priorität zuzubilligen wäre, scheiden Ansprüche ihrerseits gegen den Beklagten mangels Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne der betreffenden Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Kreis der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und umgekehrt, oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT -). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt sein kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Wortbildmarke der Klägerin auch dadurch geprägt ist, dass das Wort „guenstig" bei der eingetragenen Marke in Großbuchstaben erscheint, darüber hinaus der Anfangsbuchstabe „G" von einem dunklen Kreis unterlegt ist, aus dessen Unterseite ein dunkler Pfeil entspringt, der halbkreisförmig nach links oben um den Kreis geführt wird, wobei die Pfeilspitze den oberen Abschluss des Kreises bildet. Zwar ist bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort-/Bildmarke regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, wenn er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (BGHZ 138, 340 - Lions - u. a.a.O.). Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, dass dem Wortbestandteil für sich genommen nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (BGH GRUB 2004, a.a.O.). Davon muss vorliegend ausgegangen werden. Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass dem Wort „günstig" jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um einen insbesondere in der Werbesprache geläufigen Sachbegriff, der als solcher keine Kennzeichenkraft hat; er kann keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken. Dem Bestandteil „de" der Wortbildmarke der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang kennzeichenrechtlich keine Bedeutung zu. Die Registrierung eines Begriffs als Domain setzt zwangsläufig die Unterordnung unter einen so genannten „Toplevel", in diesem Fall „de" voraus, ohne dass dieser auf die Unterscheidungskraft der Marke Einfluß hätte. Weiterhin hat das Gericht eine Verkehrsdurchsetzung abgelehnt und ebenfalls einen Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung zurückgewiesen. |