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OLG Koblenz: Impressums-Verstoß nicht zwingend erheblicher Wettbewerbsverstoß PDF Drucken
Geschrieben von RA Björn Gottschalkson   
Tuesday, 23 May 2006

OLG Koblenz

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.

 Urteil vom 25.04.2006 (Az.:  4 U 1587/04)

Das OLG Koblenz hat ein fehlerhaftes Impressum zwar als grundsätzlichen Wettbewerbsverstoß eingeordnet, jedoch kein abmahnfähigen Umstand nach den Wettbewerbsrecht gesehen. Damit lag im fehlerhaften Impressum lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

 

Aus den Gründen:

 

In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4). Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend. Das hängt ebenfalls von Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes ab. Von der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher ist regelmäßig auszugehen, wenn Rechtsgüter von besonders hohem Rang, wie etwa die Gesundheit, betroffen sind (BGH, GRUR 1995, 419, 422 - Knoblauchkapseln; GRUR 1997, 761, 765 - Politikerschelte; GRUR 2001, 176, 178 - Myalgien; jew. m.w.N.). Hier geht es nicht um derart hochrangige Rechtsgüter der Verbraucher. Diese haben zwar, wie bereits ausgeführt, ein Interesse daran, Kenntnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlangen, um die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nachvollziehen zu können. Diese Kenntnis kann aber auch ohne Schwierigkeiten auf anderem Weg erlangt werden, zumal die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungen zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO in Rheinland-Pfalz weithin bekannt ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hingegen können die Informationen zu Name und Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer ohne Angabe im Impressum kaum erlangt werden. Mit Blick darauf kann eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher durch das Fehlen der Angabe zur Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr hätte der Kläger dazu nähere Angaben machen müssen. Daran mangelt es.

 [...]

Mit der Formulierung „zum Nachteil“ bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rndr. 48; GRUR 2005, 1, 2 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus. In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdn. 58, 63; GRUR 2005, 1, 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4). Das hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (BGH, WRP 1999, 845 f. - herabgesetzte Schlussverkaufspreise; WRP 2000, 1135, 1137 - ambulanter Schlussverkauf; GRUR 2001, 258 f. - Immobilienpreisangaben; jew. m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Von Bedeutung sind dabei die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes (BGH, GRUR 2001, 258 f. - Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise; Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 60; jew. m.w.N.).

 

Mit der neuen Entscheidung des OLG KOblenz besteht eine weitere Entscheidung in der strittigen Frage der Erheblichkeit von Wettbewerbsverletzungen. Die Entscheidung sollte daher bei zukünftigenBewertungen von Abmahnungen eine Rolle spielen.

 
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